Befähigte Person bei der Gerüstprüfung: Rolle, Prüfung und Dokumentation

Die befähigte Person ist im Gerüstbau die zentrale fachliche Instanz für Prüfungen. Ihre Arbeit braucht eine belastbare Dokumentationsgrundlage.

Die TRBS 1203 beschreibt, wer als befähigte Person für die Prüfung von Arbeitsmitteln gilt. Im Gerüstbau heißt das in der Regel: fachliche Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung und aktuelle Tätigkeit im Gerüstbau.

Wer als befähigte Person prüft, übernimmt persönliche Verantwortung — und sollte sich entsprechend auf eine saubere Dokumentation stützen können.

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Wer gilt als befähigte Person?

  • Fachliche Berufsausbildung im Bau-/Gerüstbau-Umfeld.
  • Berufserfahrung in der praktischen Tätigkeit.
  • Aktuelle berufliche Tätigkeit.
  • Vom Unternehmer schriftlich benannt.

Was die befähigte Person dokumentieren sollte

  • Eigene Identität und Funktion.
  • Geprüfte Bereiche.
  • Festgestellte Mängel mit Foto.
  • Empfohlene oder veranlasste Maßnahmen.
  • Freigabe oder Sperrung.

Häufige Fragen

Was ist eine befähigte Person?
Die befähigte Person ist eine fachlich qualifizierte und einschlägig erfahrene Person, die vom Unternehmer mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt wird — Grundlage ist u. a. die TRBS 1203.
Muss die Benennung schriftlich erfolgen?
Eine schriftliche Benennung schafft Klarheit und ist im Streitfall einfach belegbar. Sie wird in der Praxis empfohlen.
Welche Verantwortung trägt die befähigte Person?
Sie verantwortet die fachgerechte Durchführung der Prüfung. Die Gesamtverantwortung für Arbeitsschutz und Dokumentation bleibt beim Unternehmer.

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